Netzneutralität

Die Piratenpartei Österreichs fordert den strikten Schutz der Netzneutralität. Daten müssen ungeachtet ihrer Herkunft und ungeachtet dessen, welche Applikation sie generiert hat, gleichberechtigt und unverändert transportiert werden.

Nur durch einen neutralen Netzzugang kann sich der Bürger jederzeit aus verschiedenen und unabhängigen Medienquellen informieren und seine Meinung uneingeschränkt äußern. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und muss somit um jeden Preis erhalten bleiben. Netzneutralität sichert neben der Meinungsfreiheit im Netz aber auch die wirtschaftliche Weiterentwicklung von innovativen Serviceanbietern und verhindert die Entstehung von Informationsmonopolen.

Konkret fordern wir eine gesetzliche Festschreibung der folgenden sieben Punkte, welche sich an den Forderungen der Kampagne unsernetz.at orientieren:

  1. Gleichbehandlung: Alle Datenpakete müssen während der Übertragung unabhängig von Herkunft, Inhalt, Ziel, Klasse oder Tarif gleich behandelt werden. Netzwerkmanagement ist nur aus technischen Gründen zur Erhaltung der Stabilität des Netzwerks zulässig. Netzwerkeingriffe dürfen nicht geschäftsmodellabhängig oder politisch motiviert sein.
  2. Teilhabe: Ein Internetanschluss muss die volle Teilhabe am Netz ermöglichen. Diese Teilhabe inkludiert das Nutzen und Bereitstellen von beliebigen Diensten unabhängig von verwendeten Technologien.
  3. Unversehrtheit der Daten: Eingriffe in die Arbeitsweise von Protokollen oder die Manipulation des Inhalts einer Datenübertragung sind nicht zulässig.
  4. Zugang: Der Zugangsanbieter darf generell keine technischen oder rechtlichen Einschränkungen bezüglich der vom Endkunden angeschlossenen Peripherie (Hardware und Software) zu seinem Netz vorgeben.
  5. Transparenz: Zugangsanbieter müssen in ihren Verträgen und Angeboten eine zugesicherte Mindestbandbreite und zugesicherte maximale Paketumlaufzeit sowie die darauf anzuwendenden Qualitätsmaßgaben offen legen und normierte Werkzeuge für deren Überprüfung durch Dritte zur Verfügung stellen. Diese Qualitätsmaßgaben müssen aufgrund einer klar definierten statistischen Analyse erhoben und veröffentlicht werden und nachprüfbar sein. Eingriffe in das Netzwerkmanagement (Verstöße gegen die Gleichbehandlung) müssen mit einer Begründung für die Stabilität des Netzes dem Kunden und der Regulierungsbehörde offengelegt werden.
  6. Garantie: Die vertraglich festgelegten und in den Angeboten beworbenen Bandbreiten, maximalen Paketumlaufzeiten und Qualitätsmaßgaben müssen eingehalten werden.
  7. Durchsetzung: Verstöße gegen die oben beschriebenen Bedingungen können vom Endkunden an eine vom Gesetzgeber zu definierende Stelle gemeldet werden, welche mit den notwendigen Durchgriffsrechten zur Durchsetzung der Bestimmungen ausgestattet ist. Der Gesetzgeber garantiert, dass die verstoßende Partei auch zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die vorgestellte Regelung zur Netzneutralität hat ihren Geltungsbereich in öffentlichen Internet-Protokoll-basierten Netzwerken (Internet). Angelehnt an die niederländische Regelung zur Netzneutralität definieren wir Internetdienstleister (Internet Service Provider, ISP) als jene Dienstleister, die eine solche Verbindung zu einem Internet-Protokoll-basierten Netzwerk an ihre Kunden als Dienstleistung abgeben. Gemäß der vorgestellten Regelung ist es ISP nicht gestattet, nur Teile des Internets als Produkt anzubieten.