Wir leben Basisdemokratie

Satzung aktuell


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Dies ist die offizielle Satzung der Piratenpartei Österreichs. Diskussionen für Verbesserungsanträge zur Satzung finden in der Diskussion statt.


Statuten

Präambel

Die Piratenpartei Österreichs ist eine basisdemokratische Bewegung, die eine Demokratie und eine Gesellschaft etablieren will, welche die Vorteile der Vernetzung durch das Internet und andere neue Technologien aktiv nutzt, aber auch auf entstehende Gefahren und Probleme hinweist und diese als zu lösende Herausforderungen sieht. Damit können die Menschen direkter an politischen Entscheidungen mitwirken. Für diese gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe braucht es ein freies Netz, freien Zugang zu Wissen und gleiche wirtschaftliche Chancen zur Selbstentfaltung jeder und jedes Einzelnen.

Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.

§ 1. Partei

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.

§ 2. Ziele

Ziel der Piratenpartei Österreichs ist die Sicherung, Verteidigung und Ausbau individueller Freiheit, der Menschenrechte und der Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion. Sie haben das Recht, die Interessen der Partei im Rahmen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu unterstützen.
(2) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), der Landesgeneralversammlung (LGV) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen.
(3) Ein Nichttätigwerden von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse und von Organen getätigte falsche Zuordnungen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur vor Ort.
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüber hinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
(7) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren. Obsolet werdende Datensatzteile sind unverzüglich zu löschen.
(8) Alle Mitglieder schulden einander die Anerkennung als Gleiche.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Partei finanziell.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.
(4) Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; ein vorheriger Parteiausschluss; begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen verweigert werden; die Entscheidung muss dem Mitgliedschaftsantragsteller schriftlich begründet sowie zusätzlich anonymisiert veröffentlicht werden.
(5) Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
(9) Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.

§ 5. Organe

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGV), Rechnungsprüfung (RP), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV). Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Organe der Piratenpartei Österreichs.
(2) Die Landesgeschäftsordnungen können im Rahmen der Bundesgeschäftsordnung weitere Organe auf Landesebene vorsehen.
(3) Sitzungen von Organen sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.
(4) BV, BGF, SG, RP und ID werden von der BGV für ein Jahr gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl bestehen.
(5) Die BGV kann die Amtszeit eines Organs per Mehrheitsbeschluss um bis zu ein Jahr verlängern.

§ 6. Allgemeine Regelungen

(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GOs nicht anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.
(2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(3) Wahlvorschläge werden von Mitgliederversammlungen der jeweiligen Wahlkörper erstellt, sofern diese nicht mit der jeweiligen Generalversammlung ident sind. Gibt es im Gebiet eines Wahlkörpers kein Mitglied oder werden sie nicht rechtzeitig gewählt, so werden sie von der übergeordneten Versammlung gewählt.
(4) Vertritt ein organschaftlicher Vertreter oder gewählter Mandatar nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung, hat er darauf und auf die Beschlusslage hinzuweisen.
(5) Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet.
(6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.
(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.
(9) Verweise auf Satzung, GOs und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht explizit anders bestimmt und inhaltlich möglich. Im Zweifelsfall entscheidet das SG.
(10) Bei Identität von Kandidatenzahl und zu wählenden Funktionen wird über diese(n) mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt, bei zwei Kandidaten für eine Funktion zwischen diesen beiden und der „Nein-Option“, bei mehr Kandidaten bzw. bei Listenerstellung optional nach der Schulze-Methode. Der Spitzenkandidat kann gesondert gewählt werden.
(11) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Ebenen der Partei.
(12) Gewählte Mandatare eines Wahlkörpers sind den Beratungen der zuständigen Organe in geeigneter Form beizuziehen.
(13) Satzung, Geschäftsordnungen und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden. Innerhalb der jeweiligen Bezugshierarchien sind Ergänzungen zulässig.
(14) Die Bundessatzung wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

§ 7. Geschäftsordnung(en) (GOs)

(1) Geschäftsordnungen auf allen Ebenen werden mit Mehrheit von mindestens 60% beschlossen oder geändert. Bei der zugehörigen Abstimmung müssen alle Mitglieder stimmberechtigt sein, die auch bei einer Mitgliederversammlung der entsprechenden Ebene stimmberechtigt wären, andernfalls ist die Geschäftsordnungsänderung unzulässig.
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
(5) BGOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen und stehen gemeinsam mit dieser über den LGOs und einfachen Beschlüssen.

§ 8. Bundesgeneralversammlung (BGV)

(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) gestrichen
(3) Sie beschließt das Parteiprogramm und die Bundesgeschäftsordnungen mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen, das Grundsatzprogramm und die Satzung mit Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF auf Beschluss des EBV einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

§ 9. Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.

§ 11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV)

(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 1% der stimmberechtigten Parteimitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LV der Stimme zu enthalten.

§ 12. Länderrat (LR)

(1) Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen.
(2) Er vertritt die Interessen der LOs gegenüber BV und BGF und berät diese in Länderangelegenheiten.
(3) Er kontrolliert die Beschlussumsetzung durch BV und BGF.
(4) Jedes Mitglied des LR kann einberufen.

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.

§ 14. Rechnungsprüfung (RP)

(1) Die RP besteht aus zumindest 2 von der BGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(2) Sie dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 15. Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
(2) Arbeitsergebnisse von AGn sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln.

§ 16. Schiedsgericht (SG)

(1) Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Schiedsgerichts.
(2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein. Es sind die Mitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters. Details regelt die SGO.
(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung (inklusive verhältnismäßiger Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden) über die Rechte als Parteimitglieder der Streitparteien treffen sowie beantragte Maßnahmen durch mildere ersetzen.

§ 17. Auflösung

Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

§ 18. Übergangsbestimmungen

gestrichen

§ 19. Misstrauensantrag

(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Ist ein Misstrauensantrag erfolgreich, zieht er den Verlust der Organstellung nach sich. Als Organe der Bundesorganisation gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.
(2) Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden, wobei durch Einbringen einer dieses verlangenden Initiative die Möglichkeit besteht, sich bereits vor der Abstimmung für eine geheime Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung auszusprechen.
(3) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

(a) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder
(b) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat.

Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser Misstrauensantrag nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder die Auswirkungen auf die Bundespartei darlegt und begründet.

§ 20. Parteiprogramm

(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

§ 21 Internationale Delegierte (ID)

(1) Die ID vertreten die Partei in der Generalversammlung der Pirate Parties International (PPI).
(2) Gemäß den Statuten der PPI entsendet die Piratenpartei Österreichs sechs Internationale Delegierte.
(3) Die ID sind dafür zuständig, die Themen eines bevorstehenden Treffens der PPI den Mitgliedern sobald möglich mitzuteilen und zu den dort vorgebrachten Anträgen rechtzeitig entsprechende Meinungsbilder und Beschlüsse von den Mitgliedern einzuholen.
(4) Das Stimmrecht der Piratenpartei Österreichs in der Generalversammlung der PPI ist von den ID gemäß nach (3) eingeholten Meinungsbildern und Beschlüssen sowie gemäß den Statuten, dem Grundsatzprogramm und dem Parteiprogramm der Piratenpartei Österreichs auszuüben. Wenn kein direkter Beschluss bzw. keine entsprechende eindeutige Formulierung in Statuten oder Programmen das Stimmverhalten vorgeben, ist über die Ausübung des Stimmrechts ein Mehrheitsentscheid der auf der Generalversammlung anwesenden oder zugeschalteten ID zu treffen.
(5) Eine etwaige Delegation des Stimmrechts in der Generalversammlung der PPI kann ausschließlich durch direkten Beschluss der Mitglieder erfolgen.


Last Page Edit: Vilinthril 9.04.2013

Quelle: http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundessatzung

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